Satzung

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Felde e.V.
 
§1 Name, Sitz, Rechtsform
 
1.1 Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Felde e.V.
1.2 Der Sitz des Fördervereins ist Felde
1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
 
§2 Zweck und Aufgaben
 
2.1. Zweck des Vereins:
• Die Förderung des Brandschutzes.
• Die Förderung der Jugendfeuerwehr.
• Die Förderung von Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
• Die Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr zu pflegen und zu fördern.
• Die Förderung und Pflege der Kameradschaft unter den Angehörigen der
   Freiwilligen Feuerwehr
2.2. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Maßnahmen und Veranstaltungen zur Brandschutzerziehung und Aufklärung.
• Öffentlichkeitsarbeit und Brauchtumspflege.
• Veröffentlichungen, Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der 
    Nachwuchsförderung.
• Verwaltung, Schutz und Pflege des Eigentums des Vereins.
• Anschaffungen von Arbeits-, Informations-, Schulungsmaterial und
   Kostenbeteiligung bei Aus- und Fortbildung zur Verbesserung der Sicherheit der    
  Mitglieder und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr Felde über die gesetzliche
  Verpflichtung des Trägers der Feuerwehr hinaus.
• Veranstaltungen und Maßnahmen zur Partnerschaftspflege zu anderen    
  Organisationen und Vereinen.
• Durchführung von Sport- und Vergleichswettbewerben
 
§ 3 Mittel
 
3.1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
• Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
• Freiwillige Zuwendungen und Spenden
• Vereinstätigkeiten
• Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
3.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 4 Mittelverwendung
 
4.1. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
4.2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen anderweitig begünstigt werden.
 
§ 5 Mitglieder
 
5.1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
5.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
5.3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Person wegen ihrer besonderen Verdienste für die Feuerwehr oder den Förderverein zum Ehrenmitglied zu ernennen.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
6.1. Die Mitgliedschaft endet:
• Durch Austritt
• Durch Ausschluss
• Mit dem Tode
6.2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen werden wenn:
• Trotz Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist
• Gegen die Vereinsinteressen verstößt
• Das Ansehen des Vereins schädigt.
6.4. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder aus dem Verein ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bezahlte Beitragsbeträge werden nicht rückerstattet.
 
§ 7 Beiträge
 
7.1. Die Höhe des Beitrages bestimmt das Mitglied nach eigenem Ermessen, mindestens aber den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Betrag.
7.2. Mitgliedsbeitragsfrei sind:
• Ehrenmitglieder des Vereins
 
§ 8 Organe
 
8.1. Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Der geschäftsführende Vorstand
• Die Mitgliederversammlung
 
§ 9 Der Vorstand
 
9.1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
9.1.1 Dem /der Vorsitzenden
9.1.2 Dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
9.1.3 Dem / der Kassenwart / in
9.1.4 Dem / der Schriftführer / in
9.1.5 Einem / einer Beisitzer / in
9.2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen aus den Reihen des Fördervereins sein. Der/die 1. Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in und der  Kassenwart des Vorstandes müssen in erster Linie Mitglied des erweiterten Ortskommandos der Freiwilligen Feuerwehr Felde sein. Ist dieses nicht möglich, können in zweiter Linie aktive Mitglieder oder Alterskammeraden der Freiwilligen Feuerwehr Felde Vorstandsmitglieder sein.
9.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (nach §13 dieser Satzung) mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt
9.4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis sie von den gewählten Nachfolgern abgelöst werden.
9.5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der übrige Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9.6. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, außerdem, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
9.7. Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich (ggf. elektronisch) durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens 7 Tagen.
9.8. In Ausnahmefällen kann von § 9 Absatz 9.7. abgewichen werden.
9.9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, darunter muss der Vorsitzende oder sein Vertreter sein. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des/der versammlungsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
9.10. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich und werden von dem / der Schriftführer / in protokolliert, von dem/der versammlungsleitenden Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterschrieben und stehen den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.
9.11. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
 
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
 
10.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern entsprechend § 9 Absatz 1.1 bis 1.3 im Sinne des § 26 BGB.
Jeder ist bis € 500,- allein vertretungsberechtigt, über € 500,- sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Verfügungsbeschränkung gilt für das Innenverhältnis.
10.2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, einstimmig zu entscheiden.
Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
10.3. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Vereins vor und führt sie mit durch.
 
§ 11 Geschäftsbereich des Vorstandes
 
11.1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser Satzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
11.2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den Beschlüssen und den Richtlinien der Mitgliederversammlung.
11.3. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein.
11.4. Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu
führen.
11.5. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und
Kassenbericht vorzulegen.
 
§ 12 Kassenprüfer
 
12.1. Es werden 2 Kassenprüfer/innen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Ein/e Kassenprüfer/in scheidet
jährlich aus.
12.2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jährlich zu prüfen. Weitere Prüfungen sind auf Antrag der Mitgliederversammlung zulässig.
12.3. Über die Prüfungen haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
 
§ 13 Mitgliederversammlung
 
13.1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Das Wahlrecht besteht ab einem Alter von 16 Jahren. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig.
13.2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen.
13.3. Anträge für die Versammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
13.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
• die Mehrheit des Vorstandes dieses für erforderlich hält
• mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.
13.5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
13.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Vertreter geleitet.
13.7. Beschlüsse werden, sofern der Versammlungsleiter nicht etwas anderes bestimmt, offen, durch Handaufheben, mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
13.8. Die Sitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich von dem/der Schriftführer/in protokolliert, von dem/der versammlungsleitenden Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterschrieben und stehen den Vereinsmitgliedern jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.
13.9. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
13.10. Die jährliche Mitgliedergliederversammlung findet am letzten Montag im Januar statt.
 
 
 
§ 14 Auflösung des Vereins
 
14.1. Der Förderverein wird aufgelöst wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3/4 hiervon die Auflösung beschließen.
14.2. Bei der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, der Freiwilligen Feuerwehr Felde für gemeinnützige Zwecke ( Feuerwehrwesen ) oder zur Verwendung für die Jugendfeuerwehren der Samtgemeinde Thedinghausen, die ausschließlich zur Erfüllung ihrer sich aus der Jugendordnung ergebenen Aufgaben wie z.B. Förderung der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. Das Ortskommando der Feuerwehr Felde bestimmt die genaue Verwendung.
14.3. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen.
 
§ 15 Inkrafttreten
 
15.1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
15.2. Die Satzung ist am 12.11.2014 errichtet worden.
15.3. Die aktuelle Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.01.2017 genehmigt
 
 
Der Vorstand